BFH - Urteil vom 01.09.2021
VI R 38/19
Normen:
FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 88
BB 2022, 278
BFH/NV 2022, 321
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4168/17

Äußerlich verbundener kombinierter Haftungsbescheid und Pauschalierungsbescheid für pauschale LohnsteuerAuslegung eines VerwaltungsaktesFehlerhafte Überschrift eines Bescheides

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen VI R 38/19

DRsp Nr. 2022/2350

Äußerlich verbundener kombinierter Haftungsbescheid und Pauschalierungsbescheid für pauschale Lohnsteuer Auslegung eines Verwaltungsaktes Fehlerhafte Überschrift eines Bescheides

1. NV: Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts richtet sich maßgeblich nach dessen Tenor und nicht nach der (fehlerhaften) Überschrift. 2. NV: Bei der Auslegung können auch vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen herangezogen werden, wenn das Finanzamt klar zum Ausdruck bringt, dass es sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat. 3. NV: Das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG wird durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausgeübt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.10.2019 – 4 K 4168/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.06.2017, beide soweit sie den Pauschalierungsbescheid betreffen, sowie der Pauschalierungsbescheid des Beklagten vom 20.01.2017 aufgehoben.

Soweit sie den Haftungsbescheid betrifft, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 48,5 % und der Kläger zu 51,5 % zu tragen.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.