AG Aachen - Urteil vom 12.03.1970
10 C 90/70

AG Aachen - Urteil vom 12.03.1970 (10 C 90/70) - DRsp Nr. 2002/9288

AG Aachen, Urteil vom 12.03.1970 - Aktenzeichen 10 C 90/70

DRsp Nr. 2002/9288

Tatbestand:

Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses ..., ..., das im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues mit öffentlichen Mitteln gebaut worden ist. In diesem Haus ist der Kläger seit Dezember 1956 Mieter einer abgeschlossenen Dreizimmerwohnung mit Bad. Bei Abschluss des Mietvertrages am 15. Dezember 1956 wurde ein Mietzins von 70 DM vereinbart, der zwischenzeitlich erhöht worden ist. Für die Einrichtung des Badezimmers hat der Kläger gemäß Ziffer des Nachtrages zum Mietvertrag monatlich 3 DM zusätzlich zu zahlen. Durch die von den ... erfolgte Umstellung von Leucht- auf Erdgas ist der Warmwasserzubereiter der das Bad der Wohnung des Klägers mit Warmwasser versorgt, seit Mitte November 1969 nicht mehr benutzbar. Eine Umstellung des Warmwasserzubereiters auf Erdgas ist nicht möglich.

Der Kläger sowie der von ihm beauftragte ..., forderten die Beklagte mehrmals auf, eine Auswechslung des Warmwasserzubereiters vorzunehmen. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, zahlt der Kläger seit 01. Januar 1970 eine um 20 DM verminderte Monatsmiete. Diesen Anzug hatte er mit Schreiben des ... vom 09. Dezember 1969 angekündigt.