AG Altötting - Urteil vom 11.11.1991
2 C 796/91
Normen:
BGB § 535, § 550, § 553, § 564 b; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
DWW 1992, 28
NJW-RR 1992, 660
WuM 1992, 365

AG Altötting - Urteil vom 11.11.1991 (2 C 796/91) - DRsp Nr. 1995/2215

AG Altötting, Urteil vom 11.11.1991 - Aktenzeichen 2 C 796/91

DRsp Nr. 1995/2215

1. Die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache schließt die Duldung von Satelliten - Empfangsanlagen durch den Vermieter ein. 2. Ausnahmsweise kann das Eigentumsrecht des Vermieters Vorrang vor dem Informationsbedürfnis des Mieters haben, wenn der durch die Antenneninstallation verbundene Eingriff in die Bausubstanz das Mietobjekt erheblich verändert oder ästhetisch verunstaltet oder an den Antennenaufbau baustatische Anforderungen gestellt werden. 3. Der Mieter hat Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne auch dann, wenn in absehbarer Zeit die Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost (Telekom) angeschlossen wird. 4. Der Vermieter kann sich zur Begründung einer Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf die fehlende Zustimmung zur Errichtung der Satellitenempfangsanlage berufen.

Normenkette:

BGB § 535, § 550, § 553, § 564 b;