AG Bad Liebenwerda - Urteil vom 06.01.1994
21 C 526/93
Normen:
BGB § 134, § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, § 571 Abs. 1; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 37
WuM 1994, 525

AG Bad Liebenwerda - Urteil vom 06.01.1994 (21 C 526/93) - DRsp Nr. 1995/10108

AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 06.01.1994 - Aktenzeichen 21 C 526/93

DRsp Nr. 1995/10108

1. Zu den Voraussetzungen für eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Mietvertrags über Wohnraum im Beitrittsgebiet. 2. Eine in einem »Altvertrag« wegen erheblicher Mängel der Wohnung getroffene Vereinbarung über die Aussetzung der Mietzinszahlung gilt auch gegenüber dem »neuen« Vermieter, so daß für diesen eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 134, § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, § 571 Abs. 1; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer eines Anwesens in Doberlug-Kirchhain. Die Beklagten (Bekl.) zu 1 und 2 haben in dem Wohnhaus die im Erdgeschoß gelegene Wohnung mit Mietvertrag vom 5.9.1989 ab dem 1.9.1989 und die Bekl. zu 3 und 4 die im Obergeschoß befindliche Wohnung mit Mietverträgen vom 17.4.1990 ab dem 1.4.1990 gemietet.