AG Bayreuth - Urteil vom 21.09.1977
1 C 215/77

AG Bayreuth - Urteil vom 21.09.1977 (1 C 215/77) - DRsp Nr. 2002/9293

AG Bayreuth, Urteil vom 21.09.1977 - Aktenzeichen 1 C 215/77

DRsp Nr. 2002/9293

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin B., T.-straße 1. Von der Märzmiete hat der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag von 46,84 DM einbehalten. Insoweit mindert der Beklagte den Mietzins für März 1977. Er behauptet, die Mietsache weise einen erheblichen Mangel im Sinne von § 537 BGB auf. So sei in der Wohnung ein Waschmaschinenanschluss nicht vorhanden, obgleich es sich bei der von ihm gemieteten Wohnung um eine Komfortwohnung der oberen Mietklasse handle. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung schließe die Möglichkeit ein, eine elektrische Waschmaschine zu verwenden. Die Klägerin als Vermieterin sei verpflichtet, die entsprechenden Voraussetzungen für Verwendung einer Waschmaschine zu schaffen, insbesondere die erforderlichen Leitungen und Anschlüsse einzurichten. Da sich die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung geweigert habe, den Waschmaschinenanschluss einzurichten, habe er diesen Sachmangel durch einen Fachmann beseitigen lassen.

An Materialaufwand sei hierfür ein Betrag von 46,84 DM angefallen. Insoweit sei die Klägerin verpflichtet, ihm diesen Betrag zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Zahlung, von 46,84 DM nebst 4 § Zinsen seit 04. März 1977 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.