Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin B., T.-straße 1. Von der Märzmiete hat der Beklagte den streitgegenständlichen Betrag von 46,84 DM einbehalten. Insoweit mindert der Beklagte den Mietzins für März 1977. Er behauptet, die Mietsache weise einen erheblichen Mangel im Sinne von §
An Materialaufwand sei hierfür ein Betrag von 46,84 DM angefallen. Insoweit sei die Klägerin verpflichtet, ihm diesen Betrag zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung, von 46,84 DM nebst 4 § Zinsen seit 04. März 1977 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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