AG Berlin Charlottenburg - Urteil vom 04.11.1998
20b C 182/96
Fundstellen:
NZM 1999, 71

AG Berlin Charlottenburg - Urteil vom 04.11.1998 (20b C 182/96) - DRsp Nr. 2001/12215

AG Berlin Charlottenburg, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 20b C 182/96

DRsp Nr. 2001/12215

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnmiethaus bebauten Grundstücks in ... . In diesem Haus hat der Beklagte aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 01. April 1980, der mit der Voreigentümerin abgeschlossen worden ist, im Vorderhaus 1. Geschoss eine 3-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Diele, Bad und Balkon inne. Der Bruttomietzins betrug im November 1995 775,57 DM.

Bei Abschluss des Mietvertrages durch den Beklagten befand sich im Erdgeschoss des Hauses eine Gastwirtschaft. Im Jahre 1995 änderte sich die Bewirtschaftung der Gewerberäume, die von dem Etablissement ... betrieben wurden. Mieterin der Räume ist die Streitverkündete. Sie betreibt unter der Bezeichnung ... Werbungen in Zeitungen und bietet frivole Pärchenpartys auch für Singles an. Des weiteren enthalten die Anzeigen Hinweise auf erotische Nachmittage schon ab 12.00 Uhr bei denen Paare und Singles willkommen sind und eine Erlebnisgarantie geboten wird. Nach einem neueren Zeitungsbericht hat die Streitverkündete zwei weitere Etablissements gleicher Art eröffnet, zwischen denen ein Pendelverkehr mit einer sogenannten weißen Stretch-Limousine stattfindet. In dieser werden Gäste teilweise im Bademantel zwischen den Etablissements hin- und hergefahren.