AG Berlin Charlottenburg - Urteil vom 09.12.1983
16 C 762/83 A

AG Berlin Charlottenburg - Urteil vom 09.12.1983 (16 C 762/83 A) - DRsp Nr. 2001/8447

AG Berlin Charlottenburg, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 16 C 762/83 A

DRsp Nr. 2001/8447

Tatbestand:

Aufgrund Vertrags vom 20. September 1979 ist der Beklagte Mieter einer Wohnung im 4. Stock des Hauses der Klägerin ... in Berlin-Charlottenburg. Seit einiger Zeit einiger Zeit stellt er einen Kindersportwagen in einer Nische des Hausflurs im Erdgeschoss ab. Unter Berufung auf § 19 des Mietvertrages, nach dem das Lagern von Gegenständen in Gängen usw. des Hauses nicht gestattet ist, verlangt die Klägerin Entfernung des Kinderwagens. Sie behauptet, durch ihn werde der freie Durchgang im Hausflur behindert. Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeld zu unterlassen, im Erdgeschoss des Treppenhauses des Grundstücks ... einen Kinderwagen abzustellen oder abstellen zu lassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, es sei unzumutbar, von ihm zu verlangen, dass er den Kinderwagen mit seinem 9 Monate alten Kind darin jedes Mal über die Treppe vom und zum 4. Stock trage.

Das Gericht hat über die von der Klägerin behauptete Behinderung des Durchgangs Beweis erhoben gemäß seinem Beschluss vom 24. Dezember 1983 durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 2. Dezember 1983 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: