Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe von Wohnraum aufgrund einer fristlosen Kündigung vom 21. März 1989.
Sie ist Eigentümerin des Hauses.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin gemäß Mietvertrag vom 12. Juni 1979. Sie bewohnen im Parterre des linken Seitenflügels des Hauses eine Wohnung mit insgesamt 40,89 qm Fläche. Der größte Raum der Wohnung (die Küche) umfasst 13,75 qm. Daneben sind vorhanden, ein Zimmer von 11,06 qm, ein weiteres mit 6,6 qm, WC, Dusche und Flur.
In dieser Wohnung leben neben den Beklagten, die noch kinderlos im Jahre 1979 eingezogen sind, heute deren drei Kinder im Alter von 9 Jahren, 3 Jahren und einem Lebensjahr in der Wohnung. Die Beklagten haben sich in der Vergangenheit um Ersatzwohnraum im Ergebnis erfolglos bemüht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass allein der Umstand das fünf Personen in einer ca. 40 qm großen Wohnung leben eine eklatante Überbelegung von Wohnraum darstelle. Sie sieht darin ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten, welches sie zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtige.
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