AG Berlin-Schöneberg vom 21.05.1992
102 C 398/91
Normen:
BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
MM 1992, 320

AG Berlin-Schöneberg - 21.05.1992 (102 C 398/91) - DRsp Nr. 2009/7734

AG Berlin-Schöneberg, vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 102 C 398/91

DRsp Nr. 2009/7734

Rechte des Mieters bei optischen Mängeln der Fassade und des Treppenhauses) 1. Der Vermieter ist auch verpflichtet, mitvermietete Gebäudeteile wie das Treppenhaus und die Fassade instandzuhalten. Der Umfang der Instandhaltungspflicht richtet sich nach dem Zustand bei Abschluss des Mietvertrages. 2. Waren bei Abschluss des Mietvertrages zugemauerte Wanddurchbrüche im Treppenhaus malermäßig nicht behandelt, so konnte der Mieter davon ausgehen, dass ein Anstrich alsbald erfolgt. 3. War zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Hoffassade nicht mit einem Farbanstrich versehen, so besteht auch kein Anspruch auf Instandsetzung.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen
MM 1992, 320