AG Berlin-Tiergarten vom 25.10.1985
9 C 160/85
Normen:
BGB § 550 b Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(133)298a
ZMR 1986, 58

AG Berlin-Tiergarten - 25.10.1985 (9 C 160/85) - DRsp Nr. 1992/11495

AG Berlin-Tiergarten, vom 25.10.1985 - Aktenzeichen 9 C 160/85

DRsp Nr. 1992/11495

Verzinsungspflicht des Vermieters für eine ohne ausdrückliche Verzinsungsvereinbarung geleistete Kaution auch im Falle eines im Jahre 1965 geschlossenen Mietvertrags, und zwar mit Verzinsung ab 1971.

Normenkette:

BGB § 550 b Abs.2;

»... Der Anspruch auf Verzinsung [der Mietkaution] ergibt sich aus dem zwischen der Erblasserin [Mutter der Kl.] und der Bekl. [im Jahre 1965] geschlossenen Mietvertrag und dem Sicherungszweck der Kaution. Gem. § 550 b Abs. 2 BGB sind Mietkautionen zu dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz anzulegen, und zwar in Verbindung mit [Art. 3 § 4 2. WKSchG] auch dann, wenn es sich dabei um Mietverträge handelt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, am 1. 1. 83, abgeschlossen worden sind. Insofern ergibt sich die Verzinsungspflicht im vorl. Fall.. für den Zeitraum vom 1. 1. 83 bis 1. 4. 84 unmittelbar aus dem Gesetz.