AG Berlin-Wedding - Urteil vom 10.10.1985
2 C 332/85

AG Berlin-Wedding - Urteil vom 10.10.1985 (2 C 332/85) - DRsp Nr. 2001/14210

AG Berlin-Wedding, Urteil vom 10.10.1985 - Aktenzeichen 2 C 332/85

DRsp Nr. 2001/14210

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit August 1984 Mieterin einer Wohnung im Hause des Beklagten. Ende April 1985 wurde eine neue Heustürschließenlage eingebaut. Der Zusteller der Zeitung "Der Tagesspiegel" konnte seitdem in der Zeit vor 6.00 Uhr morgens die Zeitung nicht mehr vor die Wohnungstür der Klägerin oder in deren Briefkasten liefern.

Die Klägerin ist Abonnentin der erwähnten Tageszeitung. Sie wandte sich zunächst an die Hausverwalterin des Beklagten mit der Bitte, dem Zeitungszusteller einen Schlüssel für die Schließanlage zur Verfügung zu stellen. Dies wurde von der Hausverwalterin abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, der Einbau der neuen Schließanlage sei dem Zusteller ein Schlüssel zur Verfügung gestellt gewesen.

Sie beantragt,

den Beklagten wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Klägerin bzw. ihre Freunde hätten in der Vergangenheit wiederholt die Funktionsunfähigkeit des Haustürschlosses herbeigeführt. Im Übrigen habe er kein Vertrauen zu den Zustellern, die zu nächtlicher Zeit in sein Haus eindringen müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst der diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe: