AG Bochum - Urteil vom 18.06.1991
67 C 501/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 132

AG Bochum - Urteil vom 18.06.1991 (67 C 501/90) - DRsp Nr. 1995/2223

AG Bochum, Urteil vom 18.06.1991 - Aktenzeichen 67 C 501/90

DRsp Nr. 1995/2223

1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter ohne Darlegung eines berechtigten Interesses (§ 564b Abs. 4 BGB) ist unwirksam im Fall, daß in einem Dreifamilienhaus zwei Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt werden und die dritte Wohnung vermietet ist. 2. Eine dritte Wohnung im Rechtssinne liegt vor, wenn sie selbständig benutzbar und vermietbar ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Treppenhaus abgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 ;
Fundstellen
WuM 1992, 132