AG Bonn - Urteil vom 31.03.1992
6 C 74/92
Normen:
BGB § 118, § 564 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 611

AG Bonn - Urteil vom 31.03.1992 (6 C 74/92) - DRsp Nr. 1995/2227

AG Bonn, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 6 C 74/92

DRsp Nr. 1995/2227

1. Der Anspruch auf Titulierung eines erst in Zukunft fällig werdenden Räumungs- und Herausgabeanspruchs ist erst dann zulässig, wenn die Besorgnis besteht, daß der Mieter die Wohnung nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen wird. 2. Aus den Umständen einer Absichtserklärung des Mieters in einem befristeten Mietverhältnis über den Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung kann sich ergeben, daß eine bloße Absichtserklärung ohne rechtliche Verpflichtung vorliegt.

Normenkette:

BGB § 118, § 564 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen
WuM 1992, 611