AG Braunschweig vom 03.08.1989
113 C 168/8 [9]
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)403a
WuM 1990, 147

AG Braunschweig - 03.08.1989 (113 C 168/8 [9]) - DRsp Nr. 1992/11506

AG Braunschweig, vom 03.08.1989 - Aktenzeichen 113 C 168/8 [9]

DRsp Nr. 1992/11506

Erheblicher Lärm (insbesondere Musik) durch Mitmieter als Fehler der Mietsache

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

»... In dem Hause wird .. von den dort wohnenden Wohngemeinschaften und ihren Besuchern in erheblichem Umfange auch insbesondere nachts derartig Lärm erzeugt, daß der Mietwert der Wohnung um mindestens 50 % gesenkt ist.

Besonders störend ist .. die Musik gewesen, die nachts in den Wohngemeinschaften in den Wohnungen bzw. auch sommers auf dem Hof gespielt wird. Die Musik ist hier nach Aussagen der Zeugen teilweise derartig laut gewesen, daß die Gläser in den Schränken der Familie H. gezittert haben. Es ist häufiger dazu gekommen, daß die Kinder wegen der Lärmbelästigung nicht richtig schlafen konnten. Die Zeugen haben sich nach ihrer Aussage mehrfach bei den Mitbewohnern des Hauses über den Lärm beschwert, dies hat aber jeweils nur zu vorübergehenden Milderungen geführt. Nach der Aussage der Zeugen ist der Lärm eigentlich jeden Tag zu hören. Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Zeugen H. etwa besonders lärmempfindlich sind. Die Lautstärke war dann so, daß die Familie H. wegen der Lärmbelästigung aus dem Haus ausgezogen ist, da es nicht möglich war, ihre Kinder ohne gesundheitliche Schäden in diesem Hause aufwachsen zu lassen. ...«

Fundstellen
DRsp I(133)403a
WuM 1990, 147