AG Brühl - Urteil vom 14.08.1992
23 C 224/92

AG Brühl - Urteil vom 14.08.1992 (23 C 224/92) - DRsp Nr. 2002/9295

AG Brühl, Urteil vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 23 C 224/92

DRsp Nr. 2002/9295

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Beschilderung des Hausflures, wie sie vom Beklagten vorgenommen worden ist, gemäß § 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Der Mieter ist aufgrund des Mietvertrages nicht berechtigt, die Einrichtungen des Hauses außerhalb der eigentlichen Mieträume für sich zu nutzen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., S. 62). Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Gestattung des Aufhängens von Bildern durch die Kläger berufen, denn das Aufhängen von Bildern und das Aufhängen des in Rede stehenden Hinweisschildes sind Handlungen unterschiedlicher Qualität.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.