AG Bückeburg - Urteil vom 22.03.2004
31 C 365/03 (I)

AG Bückeburg - Urteil vom 22.03.2004 (31 C 365/03 (I)) - DRsp Nr. 2004/12037

AG Bückeburg, Urteil vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 31 C 365/03 (I)

DRsp Nr. 2004/12037

Tatbestand:

Der Kläger schloss am 07.07.1993 mit der Beklagten und deren inzwischen verstorbenen Ehemann einen Mietvertrag über die Doppelhaushälfte ...straße in ... (Bl. 4 ff. d.A.). In § 2 des Vertrages heißt es: "Der Mietvertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen; er beginnt am 01.08.1993 und läuft am 31.07.1998 ab. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird." In § 24 heißt es im Formulartext u.a.: "Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ist folgende Kündigungsfrist einzuhalten: ... 9 Monate, wenn der Mietvertrag zwischen 8 und weniger als 10 Jahren besteht, ... Hiervon abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt."

Mit Schreiben vom 31.05.2003 hat die Beklagte den Mietvertrag zum 31.08.2003 gekündigt (Bl. 12 d.A.).

Ausweislich des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2003 hat der Kläger die Kündigung am 03.06.2003 erhalten.

Der Kläger meint, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten das Mietverhältnis erst zum 29.02.2004 beendet habe. Er begehrt die Zahlung weiteren Mietzinses für den Monat September 2003.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783,29 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 04.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.