AG Burg - Urteil vom 03.02.1993
3 C 498/92
Normen:
BGB § 568; EGBGB Art. 232 § 2; ZGB § 100 Abs. 3;
Fundstellen:
RAnB 1993, 96
WuM 1993, 111

AG Burg - Urteil vom 03.02.1993 (3 C 498/92) - DRsp Nr. 1993/4269

AG Burg, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 3 C 498/92

DRsp Nr. 1993/4269

Vertragspartner eines Mietvertrags auf Mieterseite sind gem. § 100 Abs. 3 ZGB beide Ehegatten, auch wenn nur einer von ihnen den Vertrag abgeschlossen hat. Dem- entsprechend ist eine Kündigung durch den Vermieter - hier: Grundstückserwerber - beiden Mietern gegenüber zu erklären.

Normenkette:

BGB § 568; EGBGB Art. 232 § 2; ZGB § 100 Abs. 3;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Kl. am 17.9.1992 erklärten fristlosen Kündigung.

Der Bekl. schloß mit dem Rechtsvorgänger der Kl. am 1.5.1979 einen schriftlichen Mietvertrag über die umstrittene Wohnung. Der monatliche Mietzins betrug 50,00 Mark. Unstreitig lebt auch die Ehefrau des Bekl. in der gemieteten Wohnung. In der Folgezeit trat die Kl. in den Mietvertrag als Vermieterin ein, nachdem sie das Hausgrundstück zu Eigentum erworben hatte. In einem schriftlichen »Anhang zum Mietvertrag« vom 18.8.1991, der die Unterschrift der Kl. und des Bekl. enthält, wurde der Mietzins einschließlich Betriebskosten ab dem 1.10.1991 auf insgesamt 317,10 DM erhöht. In diesem Brutto-Mietzins war u.a. ein Betrag in Höhe von 155,00 DM »Modernisierungskosten« enthalten.