Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Kl. am 17.9.1992 erklärten fristlosen Kündigung.
Der Bekl. schloß mit dem Rechtsvorgänger der Kl. am 1.5.1979 einen schriftlichen Mietvertrag über die umstrittene Wohnung. Der monatliche Mietzins betrug 50,00 Mark. Unstreitig lebt auch die Ehefrau des Bekl. in der gemieteten Wohnung. In der Folgezeit trat die Kl. in den Mietvertrag als Vermieterin ein, nachdem sie das Hausgrundstück zu Eigentum erworben hatte. In einem schriftlichen »Anhang zum Mietvertrag« vom 18.8.1991, der die Unterschrift der Kl. und des Bekl. enthält, wurde der Mietzins einschließlich Betriebskosten ab dem 1.10.1991 auf insgesamt 317,10 DM erhöht. In diesem Brutto-Mietzins war u.a. ein Betrag in Höhe von 155,00 DM »Modernisierungskosten« enthalten.
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