AG Darmstadt - Urteil vom 28.09.1989
6 S 593/88
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 01.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 4781/88

AG Darmstadt - Urteil vom 28.09.1989 (6 S 593/88) - DRsp Nr. 2002/9298

AG Darmstadt, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 6 S 593/88

DRsp Nr. 2002/9298

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn den Beklagten steht für die Zeit vom 01.08.1987 bis 31.07.1988 ein Minderungsrecht von 10 % der Nettomiete (950 DM) zu, so dass sich ein Minderungsbetrag ergibt, der die Klageforderung übersteigt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Gartennutzung Inhalt des Mietvertrages der Parteien geworden ist, wofür immerhin die Kostenregelung in § 6 Nr. 5 des Mietvertrages spricht.

Denn unstreitig fehlten seit Vertragsbeginn (01.11.1985) bis zum Juli 1988 die gesamten Außenanlagen und die unmittelbare Umgebung des Hauses glich einer "Restbaustelle".

Auch wenn der Garten nicht mitvermietet sein sollte, so war doch diese optische Beeinträchtigung ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 537 BGB.

Dazu gehören nicht nur Mängel, die der Mietsache in ihrer Substanz anhaften, sondern auch äußere Einwirkungen, die geeignet sind, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für einen Mieter die Mietsache und deren Gebrauchswert unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. Palandt, BGB, 43. Aufl., § 537, 2 a).

Nach Auffassung der Kammer gehören dazu auch aus dem Rahmen des üblichen fallende optische Beeinträchtigungen im unmittelbaren Außenbereich der Mietwohnung.