AG Dortmund - Urteil vom 22.02.1989
136 C 732/88

AG Dortmund - Urteil vom 22.02.1989 (136 C 732/88) - DRsp Nr. 2002/9302

AG Dortmund, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 136 C 732/88

DRsp Nr. 2002/9302

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin H.-R.-Str. 57 in D.. Im April 1986 ließ die Klägerin die in der Wohnung befindliche abgenutzte Badewanne durch Einbau eines Acryl-Einsatzes instandsetzen, wodurch sich das Wannenvolumen verkleinerte, für die Monate Mai und Juni 1988 minderte die Beklagte die Miete um 32,76 DM bzw. 24,57 DM. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Mietzinsminderung.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die einbehaltenen Mietzinsbeträge. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Mietzinsminderung nicht berechtigt. Der Einbau des Acryleinsatzes stelle keinen erheblichen zur Mietzinsminderung berechtigenden Mangel dar.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, zur Mietzinsminderung berechtigt zu sein. Dazu trägt sie vor, durch den Acryleinsatz sei die Wanne um 20 cm verkleinert worden, so dass man in der Wanne nicht mehr liegen, sondern nur noch mit angewinkelten Knien habe sitzen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.