AG Dresden - Urteil vom 15.06.1993
10 C 5189/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 ; ZGB § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)513b
WuM 1994, 69

AG Dresden - Urteil vom 15.06.1993 (10 C 5189/92) - DRsp Nr. 1995/2244

AG Dresden, Urteil vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 10 C 5189/92

DRsp Nr. 1995/2244

Bei Mietverhältnissen aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR geschlossen wurden, erfaßt gesteigerter Eigenbedarf (Art. 232 § 2 Abs. 3 EGBGB) nicht den Bedarf dritter Personen. Ein Eigenbedarf in diesem Sinne liegt daher nicht vor, wenn der Vermieter die Wohnung für einen wirtschaftlich unabhängigen erwachsenen Angehörigen b enötigt.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 3 ; ZGB § 122 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Wohnraum geltend.