AG Düren - Urteil vom 16.12.1981
8 O 465/81

AG Düren - Urteil vom 16.12.1981 (8 O 465/81) - DRsp Nr. 2002/9303

AG Düren, Urteil vom 16.12.1981 - Aktenzeichen 8 O 465/81

DRsp Nr. 2002/9303

Tatbestand:

Die Klägerin, die Eigentümerin des Hauses D., C., ist, nimmt die Beklagte auf Zahlung von rückständigem Mietzins und rückständiger Nebenkosten in Anspruch.

Die Beklagte ist aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 18.09.1978 Mieterin einer im Hause der Klägerin gelegenen Wohnung.

Der monatliche Mietzins beträgt derzeit 644,92 DM. Neben dem monatlichen Mietzins hat die Beklagte Vorauszahlungen auf die Heizkosten und die Kosten des Wasserverbrauchs zu leisten, die jährlich abgerechnet werden.

Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Abrechnung über die Heizkosten und die Kosten des Wasserverbrauches im Jahre 1980, die mit einem Nachzahlungsbetrag der Beklagten in Höhe von 337,91 DM endete.

Auf den vorgenannten Betrag hat die Beklagte vor Klageerhebung 50 DM und nach Klageerhebung 177,71 DM gezahlt.

Die Beklagte hat den Mietzins für die Monate Dezember 1980 bis Juli 1981 um monatlich 30 DM mit der Begründung gemindert, dass der zu ihrer Wohnung gehörende Keller feucht sei.

Bevor die Beklagte den Mietzins wegen der Feuchtigkeit des Kellerraumes minderte, forderte sie die Klägerin mit Einschreiben vom 28.07.1980 auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Kellerraum uneingeschränkt benutzt werden könne.