AG Duisburg - Urteil vom 11.09.1996
35 C 97/96
Normen:
BGB § 550b Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)611a
WuM 1996, 763

AG Duisburg - Urteil vom 11.09.1996 (35 C 97/96) - DRsp Nr. 1997/9568

AG Duisburg, Urteil vom 11.09.1996 - Aktenzeichen 35 C 97/96

DRsp Nr. 1997/9568

Der Wohnungsvermieter, der den Kautionsbetrag zu einem höheren als den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz (§ 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB) angelegt hat, hat dem Mieter sämtliche durch die Anlage erwirtschafteten Zinsen auszuzahlen.

Normenkette:

BGB § 550b Abs. 2 Satz 1;

Gründe (Auszug):

"Hat ein Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Kaution zu zahlen, so beinhaltet dies die vertragliche Absprache, daß bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nebst Zinsen zurückzuzahlen ist, wenn dem Vermieter Gegenforderungen, mit denen er aufrechnen kann, oder Zurückbehaltungsrechte nicht zustehen. Der Bekl. [Vermieterin] steht gegen die Klageforderung weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Recht zur Aufrechnung zu.

In der ersten Abrechnung bis 18.8.1995 hat die Bekl. Zinsen in Höhe von 1.074,60 DM angegeben. Dies ist ersichtlich ein höherer Zinssatz als der, der für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblich ist. ... Der Wortlaut von § 550 b Abs. 2 BGB ist [bezüglich der Frage, in welcher Höhe der Vermieter Zinsen zurückzuzahlen hat,] nicht eindeutig. ... Daß der Mieter zumindest bei Wohnraummietverhältnissen Anspruch auch auf die höheren erwirtschafteten Zinsen hat, ist ... aus der Entwicklungsgeschichte der Verzinsungspflicht der Kaution herzuleiten. ...