AG Duisburg - Urteil vom 14.07.1986
27 C 352/86

AG Duisburg - Urteil vom 14.07.1986 (27 C 352/86) - DRsp Nr. 2001/12260

AG Duisburg, Urteil vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 27 C 352/86

DRsp Nr. 2001/12260

Tatbestand:

Die Beklagte vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 22.10.1984 an die Kläger eine Wohnung in dem Hause D., F., zu einem Mietzins von 520 DM zuzüglich Nebenkosten.

In § 1 Ziff. 2 des Mietvertrages heißt es:

"Die Wohnfläche ist mit 65 qm vereinbart".

Die Kläger tragen vor, der Makler habe erklärt, die Wohnung sei 65 qm groß, es werde ein Mietpreis von 8 DM pro qm zugrundegelegt. Tatsächlich sei die Wohnung aber nur 58 qm groß. Die Beklagte habe lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Kaltmiete von 480 DM.

Die Kläger verlangen die Rückzahlung eines Teils des Mietzinses von Dezember 1984 bis Februar 1986 in Höhe von 600 DM abzüglich 14 DM.

Die Kläger stellen den aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Antrag.

Gegen die Beklagte ist ein Teilerkenntnisurteil folgenden Inhaltes ergangen:

"Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 02.05.1986 zugegangen am 03.05.1986 nicht am 31.07.1986 ausgelöst wird, sondern das Mietverhältnis über den 31.07.1986 ungekündigt fortbesteht."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,

die Kläger zu verurteilen, an sie 174 DM nebst 4 % Zinsen von 54 DM seit dem 04.03.1986 und von jeweils 40 DM seit dem 04.04. und 04.05.1986 sowie 04.06.1986 zu zahlen.