AG Frankfurt/Oder - Urteil vom 04.03.1996
2.5 C 1874/95
Normen:
BGB § 535 ; DDR: ZGB § 100 ; MHG § 12 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 168
WuM 1996, 265

AG Frankfurt/Oder - Urteil vom 04.03.1996 (2.5 C 1874/95) - DRsp Nr. 1996/29043

AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 2.5 C 1874/95

DRsp Nr. 1996/29043

Ein Verlangen auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist auch dann an beide Ehegatten zu richten, wenn der Vertrag von nur einem der Ehegatten schriftlich geschlossen worden ist, die Wohnung jedoch mit Wissen und Duldung des Vermieters beiden Ehepartnern überlassen wurde.

Normenkette:

BGB § 535 ; DDR: ZGB § 100 ; MHG § 12 ;

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um 15 % ab 1.8.1995 gemäß § 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 MHG.

Unwirksames Erhöhungsverlangen (nicht an sämtliche Mieter gerichtet)

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin v. 21.6.1995 ist nicht rechtswirksam, denn es ist lediglich an die Beklagte gerichtet. Das Schreiben v. 21.6.1995 hätte auch an den Ehemann der Beklagten gerichtet sein müssen. Denn auch dieser ist Mieter der streitbefangenen Wohnung.

Das Mieterhöhungsverlangen ist an sämtliche Mieter zu richten. Mieter der in der 4. Etage gelegenen Wohnung sind die Beklagte und deren Ehemann.

Schriftlicher Mietvertrag nur mit der Ehefrau Mietvertrag auch mit dem Ehemann, und zwar durch schlüssiges Verhalten Fehlende Einhaltung der Schriftform unerheblich Fortbestehen des Mietverhältnisses mit beiden Ehegatten