AG Gelsenkirchen - 04.08.1989 (3 C 434/89) - DRsp Nr. 1992/11542
AG Gelsenkirchen, vom 04.08.1989 - Aktenzeichen 3 C 434/89
DRsp Nr. 1992/11542
Schadensersatzanspruch des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung umfaßt die Kosten eines vom Mieter beantragten isolierten Beweissicherungsverfahrens jedenfalls dann, wenn der Vermieter die Fehler-Entstehung dem Mieter anlastet, hingegen das Beweissicherungsgutachten die Fehler-Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters sieht.