Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 331 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da die Beschwer nur noch 512,70 DM beträgt.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zu der geforderten Mieterhöhung. Durch die Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 01.12.1993 wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen wirksam ist. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen steht auch fest, dass die geforderte Miete die ortsübliche Miete nicht übersteigt. Der Sachverständige hat die Wohnung besichtigt und eine ortsübliche Nettomiete von 8.72 DM pro Quadratmeter ermittelt, dass sind 705,18 DM.
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