AG Görlitz - Beschluß vom 16.09.1993
7 C 0427/92
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
WuM 1993, 663

AG Görlitz - Beschluß vom 16.09.1993 (7 C 0427/92) - DRsp Nr. 1998/5675

AG Görlitz, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 7 C 0427/92

DRsp Nr. 1998/5675

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch Rückübertragung eines Grundstücks: Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da die Rückübertragung nicht zu Lasten der Klägerin gehen darf, die mit der Klage einen begründeten Anspruch geltend gemacht hat.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

Beschluß

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Mit Klage vom 31.07.1992 machte die Klägerin die Instandsetzung ihres Bades geltend.

Die Klage wurde der Beklagten am 08.09.1992 zugestellt.

Das Grundstück, in dem sich das streitbefangene Bad befindet wurde zum damaligen Zeitpunkt von der Beklagten verwaltet. Die Entscheidung des Vermögensamtes Görlitz Land über die Rückübertragung des Grundstückes an die Alteigentümer ist seit 16.11.1992 bestandskräftig.

Mit Schriftsatz vom 20.07.1993 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 23.08.1993 ebenfalls die Erledigung der Hauptsache mit.

Über die Kostentragung war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden.

Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens war die Klage zulässig und begründet.