AG Görlitz - Beschluß vom 29.12.1993
4 C 0702/93
Normen:
BGB § 564 ; EGBGB Art.232 § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 377

AG Görlitz - Beschluß vom 29.12.1993 (4 C 0702/93) - DRsp Nr. 1998/5672

AG Görlitz, Beschluß vom 29.12.1993 - Aktenzeichen 4 C 0702/93

DRsp Nr. 1998/5672

Bei einem einheitlichen Mietvertrag über Gewerbe- und Wohnräume ist eine Teilkündigung allein bezüglich der Gewerberäume (hier: wegen unterlassener Zustimmung und Zahlung erhöhter Miete) unzulässig.

Normenkette:

BGB § 564 ; EGBGB Art.232 § 2 ;

Gründe:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung der von ihm im Grundstück ... gemieteten Gewerberäume aufgrund einer fristgemäßen Kündigung wegen Ablehnung der Zustimmung zur angemessenen Erhöhung des Gewerberaummietzinses.

Nachdem sich der Beklagte nach Rechtshängigkeit der Klage bereit erklärt hat, die streitgegenständlichen Gewerberäume sowie die von ihm ebenfalls im Grundstück ... innegehaltene Wohnung bis spätestens 31.12.1993 zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben, haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hatte daher über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO zu entscheiden.

Dies führte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zur Auferlegung der Kosten auf die Kläger, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären.