AG Görlitz - Beschluß vom 30.08.1994
4 C 1014/93
Normen:
BetrKostUV § 1 Abs. 2 S. 2; MHG § 11 ; NMV § 20;
Fundstellen:
WuM 1994, 604

AG Görlitz - Beschluß vom 30.08.1994 (4 C 1014/93) - DRsp Nr. 1998/5664

AG Görlitz, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 4 C 1014/93

DRsp Nr. 1998/5664

Die Frist zur Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen beträgt in analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 NMV 12 Monate.

Normenkette:

BetrKostUV § 1 Abs. 2 S. 2; MHG § 11 ; NMV § 20;

Gründe:

Die Parteien stritten um die Abrechnung und Rückerstattung von Betriebskostenvorauszahlungen.

Die Kläger haben im Wohnhaus der Beklagten eine Wohnung angemietet.

Die monatliche Miete beträgt insgesamt 390,00 DM. Davon entfallen 175,02 DM monatlich auf vorauszuzahlende Betriebskosten.

So leisteten die Kläger auf die Betriebskosten im Zeitraum von Oktober 1991 bis September 1992 Betriebskostenvorauszahlunge in Höhe von insgesamt 2.100,24 DM.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Aufforderungen der Kläger zur Abrechnung über die für den obigen Zeitraum geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen ignoriert. Erst nach Einleitung des gerichtlichen Klageverfahrens legte sie eine entsprechende Abrechnung vor und erstattete zuviel gezahlte Betriebskosten zurück.

Daraufhin wurde der Rechtsstreit von beiden Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so daß das Gericht nunmehr lediglich bezüglich der Pflicht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits eine Entscheidung zu treffen hatte.