AG Görlitz - Endurteil vom 28.03.1994
4 C 0676/93
Normen:
BGB § 554a;
Fundstellen:
WuM 1994, 668

AG Görlitz - Endurteil vom 28.03.1994 (4 C 0676/93) - DRsp Nr. 1998/5668

AG Görlitz, Endurteil vom 28.03.1994 - Aktenzeichen 4 C 0676/93

DRsp Nr. 1998/5668

Eine Vielzahl von Wasserdurchbrüchen aufgrund Planschen von Kindern in der Badewanne rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 554a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung im Hause ... aufgrund fristloser Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs und Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses.

Zwischen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin und den Beklagten besteht seit 15.03.1990 ein Mietverhältnis über die vorstehend näher bezeichnete Wohnung.

In den vergangenen zwei Jahren wurden von den Beklagten mehrfach Wasserschäden in der Wohnung der unter ihnen wohnenden Mieter verursacht. Nach den Ausführungen der klagenden Partei sei es seit 1992 insgesamt 16 mal zu von den Beklagten verursachten Durchnässungen der Zimmerdecken in Bad und Küche der darunterliegenden Wohnung gekommen.

Im weiteren werden den Beklagten nachhaltige Störungen des Hausfriedens vorgeworfen. Diese stellten sich als nächtliches lautes Gebrüll, laute Musik, Türen schlagen u. ä. sowie als Beleidigungen der übrigen Hausbewohner, sobald sich diese über die Lärmbelästigungen beschwerten, dar.