AG Görlitz - Urteil vom 06.12.1993
7 C 0543/93
Normen:
BGB § 564b; EGBGB Art. 232 § 2 ; ZGB § 130 ;
Fundstellen:
NJ 1994, 375
WuM 1994, 268

AG Görlitz - Urteil vom 06.12.1993 (7 C 0543/93) - DRsp Nr. 1998/5674

AG Görlitz, Urteil vom 06.12.1993 - Aktenzeichen 7 C 0543/93

DRsp Nr. 1998/5674

1. Ein Mietvertrag über eine Werkwohnung, der zu Zeiten der DDR zwischen dem Betrieb als Vermieter und dem Mitarbeiter des Betriebes geschlossen wurde, kommt allein mit letzterem und nicht auch mit dessen Ehefrau zustande. 2. Wird die Kündigung der Wohnung auf Betriebsbedarf gestützt, so hat der Vermieter seine berechtigten Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei ist eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kein Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 564b; EGBGB Art. 232 § 2 ; ZGB § 130 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Mietverhältnisses an einer Werkwohnung sowie um Zahlungsforderungen aus dem Mietverhältnis.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 besteht seit 15.11.89 ein Mietverhältnis an der Werkwohnung, ehemals Stachanowstraße, jetzt Christoph-Lüders-Str. 6, 4. Stock rechts in Görlitz laut Mietvertrag über eine Werkwohnung vom 19.2.90. Im übrigen wird auf den Inhalt des Mietvertrages K 1 (Blatt 4 und 5 der Akte) Bezug genommen.