AG Görlitz - Urteil vom 07.04.1997 (1 C 1447/95) - DRsp Nr. 1998/5659
AG Görlitz, Urteil vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 1 C 1447/95
DRsp Nr. 1998/5659
In der zweimaligen Überweisung eines Teilbetrages einer Mieterhöhung liegt insoweit eine (teilweise) Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen, so daß hinsichtlich dieses Teils der Mieterhöhung einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.