AG Görlitz - Urteil vom 10.06.1993
7 C 0371/93
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 390

AG Görlitz - Urteil vom 10.06.1993 (7 C 0371/93) - DRsp Nr. 1998/5677

AG Görlitz, Urteil vom 10.06.1993 - Aktenzeichen 7 C 0371/93

DRsp Nr. 1998/5677

Kein Vorliegen eines Verfügungsgrundes, wenn der Mieter einer Wohnung im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigert, wenn dadurch lediglich der Zeitplan der Maßnahmen gefährdet ist.

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte waren Parteien eines am 01.06.1986 geschlossenen Mietvertrages über die Wohnung Parterre/links in der Anton-Saefkow-Straße 10 in 0-8902 Görlitz.

Aufgrund der Scheidung des Verfügungsbeklagten von seiner Ehefrau wurde die Wohnung der Ehefrau des Verfügungsbeklagten zugewiesen.

Nachdem der Verfügungsbeklagte zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen war, lebt er inzwischen wieder mit seiner früheren Ehefrau in der genannten Wohnung zusammen.

Eine Anpassung des Mietvertrages infolge der Scheidung des Verfügungsbeklagten war allerdings noch nicht erfolgt.

Die Verfügungsklägerin beabsichtigt nunmehr mehrere Baumaßnahmen in der genannten Wohnung durchzuführen, insbesondere beabsichtigt sie die gesamte Strangerneuerung (Wasser, Elektrik), die Bauwerktrockenlegung innen und außen, die Schornsteinsanierung und die Dacherneuerung.

Die Baumaßnahmen sollen abgestimmt mit mehreren parallel im gleichen Gebäude und in den Nachbargebäuden durchzuführenden Baumaßnahmen in den Monaten Mai - Juli 1993 durchgeführt werden.