AG Görlitz - Urteil vom 10.06.1993
7 C 371/93
Normen:
BGB § 541 a, § 541 b; ZPO § 940;
Fundstellen:
RAnB 1993, 224

AG Görlitz - Urteil vom 10.06.1993 (7 C 371/93) - DRsp Nr. 1993/4274

AG Görlitz, Urteil vom 10.06.1993 - Aktenzeichen 7 C 371/93

DRsp Nr. 1993/4274

Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann im Wege der einstweiligen Verfügung nur ausnahmsweise durchgesetzt werden (etwa bei Gefahr für den Bestand des Gebäudes).

Normenkette:

BGB § 541 a, § 541 b; ZPO § 940;

Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin (Kl., Vermieterin) beabsichtigt, mehrere Baumaßnahmen in der vom Verfügungsbeklagten (Bekl.) gemieteten Wohnung durchzuführen; insbesondere beabsichtigt sie die gesamte Strangerneuerung (Wasser, Elektrik), die Bauwerktrockenlegung innen und außen, die Schornsteinsanierung und die Dacherneuerung. Die Baumaßnahmen sollen, abgestimmt mit mehreren parallel im gleichen Gebäude und in den Nachbargebäuden durchzuführenden Baumaßnahmen, in den Monaten Mai - Juli 1993 durchgeführt werden.

Erfordernis konkreter Beschreibung der beabsichtigten Baumaßnahmen Kein Verfügungsgrund: keine Glaubhaftmachung einer Anspruchsgefährdung