Die Klage war abzuweisen, da kein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt wurde. Allein aus formellen Gründen ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Nicht der Bekl. allein ist Partei des Mietvertrages sondern beide Eheleute B. sind Vertragspartner [§ 100 Abs. 3 ZGB]. Entsprechend den gesetzl. Bestimmungen muß ein Mieterhöhungsverlangen an beide Vertragsparteien zugehen. Dies ist im vorl. Fall nicht geschehen.
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