AG Grimmen - Urteil vom 11.11.1992
C 86/92
Normen:
DDR: ZGB § 100 Abs. 3; MHG § 3, § 11;
Fundstellen:
RAnB 1993, 32
WuM 1992, 685

AG Grimmen - Urteil vom 11.11.1992 (C 86/92) - DRsp Nr. 1993/4273

AG Grimmen, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen C 86/92

DRsp Nr. 1993/4273

Ein an Eheleute als Wohnungsmieter gerichtetes Mieterhöhungsverlangen muß zu seiner Wirksamkeit beiden Ehegatten zugehen.

Normenkette:

DDR: ZGB § 100 Abs. 3; MHG § 3, § 11;

Die Klage war abzuweisen, da kein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt wurde. Allein aus formellen Gründen ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Nicht der Bekl. allein ist Partei des Mietvertrages sondern beide Eheleute B. sind Vertragspartner [§ 100 Abs. 3 ZGB]. Entsprechend den gesetzl. Bestimmungen muß ein Mieterhöhungsverlangen an beide Vertragsparteien zugehen. Dies ist im vorl. Fall nicht geschehen.

Fundstellen
RAnB 1993, 32
WuM 1992, 685