AG Gronau - Urteil vom 07.09.1989
3 C 44/89

AG Gronau - Urteil vom 07.09.1989 (3 C 44/89) - DRsp Nr. 2002/15725

AG Gronau, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 3 C 44/89

DRsp Nr. 2002/15725

Tatbestand:

Der Kläger hat am 08.08.1983 mit den Rechtsvorgängern der Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung E. Str. 14, 1. Obergeschoss rechts zu Gronau abgeschlossen. In dem schriftlichen Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 50 qm angegeben worden. Die Beklagten haben das Haus käuflich erworben. Sie sind als Vermieter in das Vertragsverhältnis gemäß § 571 BGB eingetreten. Der Kläger macht Bereicherungsansprüche gegenüber den Beklagten geltend und trägt vor: der Mietzins sei mit 250,00 DM kalt vereinbart worden. Das ergebe einen Quadratmeterpreis von 5,00 DM. Anfang Januar 1989 habe er erfahren, dass die Größe der Wohnung lediglich 43,15 qm sei. Er habe demzufolge monatlich 35,00 DM seit Beginn des Mietverhältnisses im September 1983 zu viel gezahlt. Das ergebe bis einschließlich Januar 1989 eine Zuvielzahlung von 2.275,00 DM. Diesen Betrag verlange er von den Beklagten erstattet.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.275,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1989 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor: