AG Hamburg - Urteil vom 21.02.1992
43 b C 1717/91
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 242, § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 540

AG Hamburg - Urteil vom 21.02.1992 (43 b C 1717/91) - DRsp Nr. 1995/5136

AG Hamburg, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen 43 b C 1717/91

DRsp Nr. 1995/5136

1. Die Klausel in einem Formularmietvertrag, in dem dem Vermieter, der beabsichtigt, das Mietobjekt zu verkaufen, ohne Rücksicht auf die Belange des Mieters ein tägliches mehrstündiges Besichtigungsrecht mit Kaufinteressenten eingeräumt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. 2. Der Vermieter darf von seinem Besichtigungsrecht nicht über Gebühr Gebrauch machen; er hat den von ihm eingeschalteten Makler zu veranlassen, die Kaufinteressenten bereits vor der Besichtigung über die örtlichen und vertraglichen Gegebenheiten aufzuklären, insbesondere darüber, daß es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt und daß der Mieter nicht beabsichtigt, nach Ablauf der Vertragszeit auszuziehen. 3. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, auf schlichtes Anfordern des Vermieters Besichtigungstermine während seiner Arbeitszeit durch Überstunden oder durch Verdienstausfall zu ermöglichen. 4. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, an den Besichtigungsterminen teilzunehmen; ist er durch Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert, kann der Vermieter nicht verlangen, die Besichtigung durch eine Vertrauensperson zu ermöglichen; in diesem Fall erweitert sich das Zutrittsrecht des Vermieters für den folgenden Monat.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 242, § 535 ;

Hinweise:

Anmerkung von Rechtsanwalt Bernhard Bonk, Hamburg, in WuM 1992, 541.