AG Hamburg-Blankenese - Urteil vom 09.12.1988 (509 C 464/88) - DRsp Nr. 1995/5021
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen 509 C 464/88
DRsp Nr. 1995/5021
Eine mit der Abrede geschlossene Kautionsvereinbarung, daß der Mieter bei einer Bank oder Sparkasse ein Sparkonto einrichtet und dieses mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters versehen wird, stellt sich nicht zwangsläufig als Pfandrechtsbestellung dar; denkbar ist auch eine lediglich schuldrechtliche Sicherung oder ein Vertrag zugunsten Dritter.