AG Hamburg-Harburg - Urteil vom 21.09.1992 (643 C 230/92) - DRsp Nr. 1996/20015
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 21.09.1992 - Aktenzeichen 643 C 230/92
DRsp Nr. 1996/20015
Die mit der Essenzubereitung einhergehenden Gerüche in einem Mietshaus sind vom Vermieter hinzunehmen; nur wenn durch die Art der Gerüche in Verbindung mit einer erheblichen Intensität und/oder Regelmäßigkeit eine Situation geschaffen würde, die - wie z.B. bei gewerblichen Betrieben - über das Maß eines im Rahmen des Alltagslebens regelmäßigen Kochvorgangs hinausgeht, besteht eine Verpflichtung der an der Essenzubereitung Beteiligten, im Rahmen des Mietverhältnisses durch besondere Vorkehrungen seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen.