Der Kläger ist Mieter der Beklagten hinsichtlich einer Wohnung im Hause ...
Der Kläger hat vorgebracht:
Seit mehreren Jahren sei die Wohnung mit Mängeln behaftet, die ihre Gebrauchstauglichkeit ganz erheblich einschränkt. Die Beklagten ließen die Mängel trotz mehrfacher Aufforderung nicht nur nicht beheben, sie hätten ihm, dem Kläger, durch ihre Anwälte sogar einstweilige Verfügungen eingedroht, wenn er seine Absicht verwirklichen würde, im Wege der Ersatzvornahme die schwerwiegensten Mängel beheben zu lassen.
Seit dem Wirksamwerden einer Erhöhung der Grundmiete ab 1.6.1981 auf DM 444,83 monatlich sei er, der Kläger, nicht mehr gewillt, sich alles gefallen zu lassen.
Schließlich hätten die Beklagten Ende Januar 1982 ein erneutes Mieterhöhungsverlangen gestellt, dabei hätten sie die bestehenden ganz erheblichen Mängel in Abrede genommen.
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