AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 31.05.1989
45 C 1033/88

AG Hamburg-Wandsbek - Urteil vom 31.05.1989 (45 C 1033/88) - DRsp Nr. 2002/15727

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 31.05.1989 - Aktenzeichen 45 C 1033/88

DRsp Nr. 2002/15727

Tatbestand:

Der Kläger macht als Vermieter einer Wohnung im Hause ... in gegenüber den Beklagten, die Mieter dieser Räumlichkeiten sind, Mietzinsansprüche geltend.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.1.1988 (41 C 1344/87) sind die Beklagten verurteilt worden, einer Erhöhung des Nettokaltmietzinses von bisher DM 1.172,50 um DM 70,-- auf DM 1.242,50 mit Wirkung ab 1.5.1987 zuzustimmen.

Die Beklagten zahlten jedoch bis einschließlich Februar 1989, mithin für 22 Monate, den Erhöhungsbetrag nicht. Die aufgelaufenen Rückstände (22 x DM 70,--, DM 1.540,--) sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Mit Schreiben vom 14.7.1987 teilten die Beklagten dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass im hinteren Zimmer der Wohnung seitlich oben ein großer Wasserfleck sichtbar geworden sei und baten um Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen. Unter dem 7.2.1988 wiesen die Beklagten darauf hin, dass sich in einem weiteren Zimmer, dem Balkonzimmer, ein großer Wasserfleck gezeigt habe. Mit Schreiben vom 25.4.1988 erklärten die Beklagten gegenüber den Prozess-bevollmächtigten des Klägers, dass die erhöhte Miete solange nicht gezahlt werde, bis der Vermieter seinen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung nachkomme.