Die Klägerin vermietete in ihrem Wohnhaus F.-straße 5 in B. P., das speziell als Wohnung für ältere Menschen gedacht ist, mit schriftlichem Formularmietvertrag vom 22.6.1993.(Bl. 6 bis 9 d.A.) eine 42,03 qm große Wohnung im Erdgeschoss. Nummer 6 der zum Vertragsinhalt gemachten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" sieht vor, dass zum Beispiel das Aufstellen von Waschmaschinen der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin bedarf. In § 3 ("zusätzliche Vereinbarungen") sind mit Schreibmaschine verschiedene ergänzende Regelungen aufgenommen, u.a. auch die folgende: "Das Aufstellen einer privaten Waschmaschine in der Wohnung ist untersagt".
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