Im FrühJahr 1977 vermietete der Kläger an die Beklagten ein landwirtschaftliches Wohnhaus nebst Gartengelände (Kotten) in ländlicher Umgebung. Die Mietvereinbarung wurde mündlich getroffen. In dem Rechtsstreit - 3 C 305/81 - Amtsgericht Ibbenbüren auf Räumung des Mietobjekts schlossen die Parteien am 10.11.1981 einen Vergleich, wonach sich die Beklagten zur Räumung zum 01.06.1982 und der Kläger zur Zahlung von 4.000 DM zur Abgeltung aller bis dahin den Beklagten für Investitionen im Wohnhaus entstandenen Kosten verpflichteten. Das Mietobjekt wurde vereinbarungsgemäß geräumt, der Kläger zahlte daraufhin an die Beklagten 3.500 DM. Den Restbetrag in Höhe von 500 DM zahlt der Kläger mit der Begründung nicht, nach dem Auszug habe er zahlreiche Mängel am Mietobjekt festgestellt, weshalb er Schadensersatzansprüche geltend mache. Wegen des restlichen Vergleichsbetrages von 500 DM haben die Beklagten die Zwangsvollstreckung eingeleitet und gepfändet.
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