AG Kassel - Urteil vom 01.03.1991 (807 C 2918/90) - DRsp Nr. 1995/7937
AG Kassel, Urteil vom 01.03.1991 - Aktenzeichen 807 C 2918/90
DRsp Nr. 1995/7937
Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen eines Mangels der Mietsache gegen den Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2MHG ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273BGB geltend zu machen; der Mieter ist erst im Rahmen der Zahlungsklage berechtigt, die Einrede des nichterfüllten Vertrages aufgrund der von ihm gerügten Mängel zu erheben.