AG Kassel - Urteil vom 12.05.1993
802 C 6858/92
Normen:
BGB § 325, § 360, § 556, § 779 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)530b
WuM 1994, 532

AG Kassel - Urteil vom 12.05.1993 (802 C 6858/92) - DRsp Nr. 1995/9246

AG Kassel, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 802 C 6858/92

DRsp Nr. 1995/9246

Schließen der Mieter und der Vermieter einen Vergleich, in dem sie die Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung eines Geldbetrages durch den Vermieter vereinbaren und zieht der Mieter nicht termingerecht aus, behält er trotzdem seinen Anspruch auf die Zahlung der Abstandssumme, wenn der Vergleich auch dazu diente, einen Räumungstitel zu schaffen, den der Vermieter derzeit im Prozeß nicht hätte realisieren können.

Normenkette:

BGB § 325, § 360, § 556, § 779 ;

Gründe (Auszug):