AG Kerpen - Urteil vom 12.04.1991
22 (6) C 482/90
Normen:
BGB § 556a Abs. 1, Abs. 3 S. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 247

AG Kerpen - Urteil vom 12.04.1991 (22 (6) C 482/90) - DRsp Nr. 1995/7938

AG Kerpen, Urteil vom 12.04.1991 - Aktenzeichen 22 (6) C 482/90

DRsp Nr. 1995/7938

Die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses durch Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt für eine 84jährige Mieterin, die fast 19 Jahre in der Wohnung gelebt hat, bereits wegen ihres hohen Alters und der langen Wohndauer eine unzumutbare Härte dar, aufgrund deren eine Bevorzugung des Eigenbedarfsinteresses des Vermieters nicht in Betracht kommt; auch längere Zeiten der Abwesenheit der Mieterin wegen Verwandtenbesuche rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1, Abs. 3 S. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
WuM 1992, 247