AG Kiel - Urteil vom 18.05.1989
13 C 35/89
Fundstellen:
WuM 1989, 570

AG Kiel - Urteil vom 18.05.1989 (13 C 35/89) - DRsp Nr. 2001/8445

AG Kiel, Urteil vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 13 C 35/89

DRsp Nr. 2001/8445

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Räumung der Wohnung wegen Lärmbelästigung und Störung des Hausfriedens. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.12.1975 ein Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Kiel, ... I. Etage. Die monatliche Miete beträgt 521,60 DM zuzüglich 70,00 DM Heizkostenvorauszahlung.

Die Beklagten sind 1975 mit neun Kindern in die Wohnung eingezogen.

Seit vier Jahren wohnen nur noch vier Kinder der Beklagten in der Wohnung, vier Töchter im Alter von neun bis 15 Jahren Der Beklagte zu 1) ist nicht berufstätig. Die Beklagte zu 2) arbeitet tagsüber bei der Firma ... .

Das Haus ist ein Mehrfamilienhaus, das ca. 50 Jahre alt und hellhörig ist. Das Haus hat einen Hof; um den Hof herum gruppieren sich drei Wohnblocks.

Seit ca. zweieinhalb Jahren wohnt in der Wohnung im Erdgeschoss direkt unter der Wohnung der Beklagten die Zeugin ... .

Seit 1986 erhält die Klägerin Beschwerden von Hausbewohnern über den Lärm der Beklagten und ihrer Kinder. Mit Schreiben vom 03.11.1988 wurde den Beklagten das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Sie wurden aufgefordert, die Wohnung geräumt binnen acht Tagen herauszugeben. Eine Erklärung gemäß § 568 BGB wurde zusammen mit dem Kündigungsschreiben abgegeben.