Vgl. auch LG Berlin (Urteil - 64 S 31/98 - 8.5.1998, ZMR 1998, 558), das von denselben Grundsätzen ausgeht, aber eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von lediglich einer Woche für zu kurz hält. Nach Ansicht des LG Mannheim (Urteil - 4 S 195/97 - 29.4.1998, ZMR 1998, 565) ist nicht schon dann von einer Verweigerung der Untervermietungserlaubnis auszugehen, wenn der Vermieter auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Mieters erklärt, er habe die Angelegenheit seiner Hausverwaltung zur Prüfung vorgelegt, und die Hausverwaltung das Schreiben des Mieters nicht innerhalb der vom Mieter gesetzten Frist von zwei Wochen beantwortet.
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