AG Köln - Urteil vom 15.10.1991 (208 C 278/91) - DRsp Nr. 1995/7950
AG Köln, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 208 C 278/91
DRsp Nr. 1995/7950
1. Der Vermieter von Garagenstellplätzen in einem Parkhaus verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um Beschädigungen der Kraftfahrzeuge durch die automatische Steuerung der Schrankenanlage an der Ein- und Ausfahrt auszuschließen.2. Ein formularvertraglicher Haftungsausschluß des Vermieters für Beschädigungen der die Garage benutzenden Fahrzeuge ohne Berücksichtigung der Ursache ist unwirksam.