AG Köln - Urteil vom 19.09.1991 (215 C 229/91) - DRsp Nr. 1995/7948
AG Köln, Urteil vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 215 C 229/91
DRsp Nr. 1995/7948
Das Eigenbedarfsinteresse des Vermieters muß sich auf eine Wohnungsnutzung von einiger Dauer (mehrere Jahre) beziehen; die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung liegen nicht vor, wenn sich das Nutzungsinteresse lediglich auf einen Zeitraum von 2 Jahren (Ausbildungszeit der Enkelin des Vermieters) erstreckt.